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S A T Z U N G

der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

1. Die DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
e.V. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover
eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband
Niedersachsen e.V. und des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg
eingetragenen DLRG-Bezirks Oldenburg-Nord e.V.
2. Sie führt die Bezeichnung "DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V." Sie ist in dem
Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
3. Vereinssitz ist Wilhelmshaven
4. Die DLRG Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. ist Mitglied im Landessportbund.

§ 2 (Zweck)

1. Die DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. ist eine im Rahmen der Satzung der
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes Niedersachsen
e.V. der DLRG und des DLRG-Bezirks Oldenburg-Nord e.V. selbständige
Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Sie ist politisch, ethnisch und
konfessionell neutral.
2. Ihre vordringliche Aufgabe ist auf der Grundlage sportlichen Handelns im Sinne der
humanitären Tradition die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und
Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der
Rettung aus Lebensgefahr).
5. Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
- Förderung des Anfängerschwimmens,
- Förderung des Schwimmunterrichts,
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern,
Funkern und Rettungstauchern,
- Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung
entsprechender Befähigungszeugnisse,
- Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungs- und Wasserbergungsdienstes,
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im
Wasser,
- Mitwirkung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen des
Rettungswachdienstes,
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
- Förderung jugendpflegerischer Arbeit.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Ordentliche Mitglieder der Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. können nur natürliche
Personen werden; juristische Personen, Gesellschaften, Vereinigungen und
Behörden können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie erkennen
durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung und die geltenden Ordnungen der DLRG
an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt
als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.
3. Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten
Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. vertreten.
4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für
das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr
nachgewiesen ist.
5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der
DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die
Jugendordnung.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des
Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des
Geschäftsjahres wirksam.
b. Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von mehr als einem
Jahresbeitrag erfolgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der
rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der
Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. sowie der Satzung des DLRG-Bezirks
Oldenburg-Nord e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen
unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann das zuständige Schiedsund
Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig
verhängen:
- Rüge, Verweis oder Verwarnung des Antragsgegners,
- befristeter oder dauernder Ausschluss des Antragsgegners von
Wahlfunktionen in der DLRG,
- befristeter oder dauernder Ausschluss des Antragsgegners aus der DLRG
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren
entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt
das Verfahren die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung
festgelegt wird. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der
Bundestagung der DLRG festgelegt.
8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben;
scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen
Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.
9. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche Lebens-
Rettungs-Gesellschaft e.V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.

§ 4 (Jugend)

1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.
2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. und
die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und
eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.
3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der
Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachsen e.V.
sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.

§ 5 (Jahreshauptversammlung)

1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRGOrtsgruppe
Wilhelmshaven e.V. und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten,
nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,
b. Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des übergeordneten
Bezirkes,
c. Wahl des weiteren Mitgliedes der DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. im
Bezirksrat des übergeordneten Bezirkes und dessen Stellvertreter,
d. Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,
e. Bestätigung der Wahlen zum Jugendvorstand der DLRG-Ortsgruppe
Wilhelmshaven e.V.,
f. Entlastung des Vorstandes,
g. Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen
h. Genehmigung des Haushaltsplanes,
i. Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder
nach § 3 sowie des Vorstandes der DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V.,
j. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
k. ggfs. erforderliche Ergänzungswahlen.
Wahlen und Bestätigungen gemäß a. bis e. werden grundsätzlich alle drei Jahre vor
der Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes durchgeführt.
2. Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.
3. a. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG-Ortsgruppe
Wilhelmshaven e.V. zusammen.
b. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts
ist geregelt in § 3 Abs. 4 und 5.
4. a. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche
Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
b. Zur Jahreshauptversammlung muss die DLRG Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V.
mindestens einen Monat vorher die Mitglieder und die Revisoren einladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Datum des
Poststempels) folgenden Tag.
c. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher
eingegangen sein.
5. Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom
Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden
Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6 (Vorstand)

1. Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. im Rahmen dieser
Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der
Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG, der Satzung des
DLRG-Bezirks Oldenburg-Nord e.V. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes
Niedersachsen e.V. und des übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die
Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen sowie der Empfehlungen
des übergeordneten Bezirkes und des Landesverbandes Niedersachsen e.V.
2. Den Vorstand bilden
a. Vorsitzende(r)
b. Zweiter Vorsitzende(r),
c. Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in),
d. zwei Technische Leiter(innen),
e. Vorsitzende(r) der DLRG-Jugend oder ein(e) Stellvertreter(in).
Er kann erweitert werden höchstens um
f. Arzt/Ärztin oder Stellvertreter(in),
g. Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in),
h. Justitiar(in) oder Stellvertreter(in),
i. drei Beisitzer(innen).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende;
jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite
Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Vorsitzenden
vertretungsberechtigt ist.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung,
auf der Wahlen gemäß § 5 Abs.1 anstehen, gewählt bzw.
bestätigt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet
mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl bzw. mit der
Abstimmung über die jeweilige Bestätigung.
4. Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in) dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder
zweiter Vorsitzender sein. Im Übrigen ist eine Personalunion zwischen mehreren
Vorstandsämtern möglich.
5. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der
Vorstand gibt.
6. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit
endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.
7. Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom
Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern
spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.

§ 7 (Verhältnis zum Landesverband Niedersachsen e.V.
und zum übergeordneten Bezirk)


1. a. Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der Deutschen
Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist berechtigt, die Arbeit der DLRG-Ortsgruppe
Wilhelmshaven e.V. zu überprüfen und in ihre sämtlichen Unterlagen
Einsicht zu nehmen sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der
Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.
b. Der übergeordnete Bezirk hat die gleichen Rechte.
2. a. Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand des übergeordneten Bezirkes
fristgerecht einzuladen; von allen Jahreshauptversammlungen ist dem
Vorstand des übergeordneten Bezirkes eine Zweitschrift der Niederschrift binnen
sechs Wochen zuzuleiten.
b. Vorstandsmitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie des übergeordneten Bezirks
haben das Recht, an den Jahreshauptversammlungen sowie Zusammenkünften der
Organe der DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. teilzunehmen; ihnen ist auf
Wunsch das Wort zu erteilen.
3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem übergeordneten Bezirk zuzuleiten:
a. Technischer Bericht,
b. Beitragsabrechnung,
c. Jahresabschluss nebst angeordneten Unterlagen,
d. aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem übergeordneten
Bezirk zu zahlende Beträge,
e. Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung von den Organen des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG oder des übergeordneten Bezirks
verlangt worden ist.
4. Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden
durch die Organe des übergeordneten Bezirks festgesetzt.
5. Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht
erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V.
im nächsten Rat bzw. in der nächsten Tagung des übergeordneten Bezirks vom
Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.

§ 8 (Ordnungsbestimmungen)

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Ausgaben dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§ 2)
entsprechen. Vergütungen dürfen nur insoweit gewährt werden, wie sie mit der
Gemeinnützigkeit vereinbar sind.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Die Ortsgruppe darf niemanden Ausgaben erstatten, die ihrem Zweck
fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
3. a. Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets
schriftlich erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung
enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte von ihm dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Bei
Familien, Ehepaaren und Paaren genügt eine schriftliche Einladung.
b. Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich oder durch
einmalige Veröffentlichung in der für offizielle Bekanntmachungen bestimmten
Tageszeitung, jeweils unter Angabe der gesamten Tagesordnung, erfolgen. Dasselbe
gilt für alle weiteren Veröffentlichungen. Wenn die DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven
e.V. ein eigenes Vereinsorgan herausgibt, so können Einladungen zur
Jahreshauptversammlung darin erfolgen.
c. Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen
Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft vorgelegt werden.
4. a. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Stimmberechtigten beschlussfähig; zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
b. Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wochen
eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei
Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
5. a. Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht,
kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt.
b. Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden,
soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen
erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
6. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn
2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen
sein.
7. a. Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
b. Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom
anwesenden Vertreter des übergeordneten Bezirks oder des Landesverbandes
Niedersachsen e.V. der DLRG geleitet werden.
8. Wer in der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. oder in einer ihrer
Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im
Vorstand der DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. wahrnehmen.
9. Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte das
zuständige Schieds- und Ehrengericht anzurufen.

§ 9 (Ordnungen der DLRG)

1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art,
Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren
Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer
bindend.
2. Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die
Geschäftsordnung der DLRG.
3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die
Wirtschaftsordnung der DLRG.
4. Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und
Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen wird.
5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
6. Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der
vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRGOrtsgruppe
Wilhelmshaven e.V.

§ 10 (Warenzeichen und Material)

1. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister
des Deutschen Patentamts München warenzeichenrechtlich geschützt.
2. Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine
Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat der DLRG
erlassen.
3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der
DLRG vertrieben.
4. Die DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle
der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in
§ 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.

§ 11 (Vereinsorgan)

1. Die DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan
herausgeben.

§ 12 (Satzungsänderungen)

1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen
werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.
2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung
mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntgegeben werden.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen
Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher
Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für
Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V.
der DLRG aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.

§ 13 (Auflösung)

1. Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. kann nur in einer zu
diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen
Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Wilhelmshaven e.V. oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an den Landesverband Niedersachen e.V. der
DLRG bzw. an den übergeordneten Bezirk, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 (Inkrafttreten der Satzung)

a. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.
b. Die Satzung ist am 19.03.2016 auf der Jahreshauptversammlung der DLRGOrtsgruppe
Wilhelmshaven e.V. beschlossen und am ____________ unter
der VR 130267 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg
eingetragen worden.

Stand: 19.03.2016

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